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Weiterverkauf von Software mit beschränkten Nutzungsrechten

Die Beschränkung der Nutzung von Software mit den Mitteln des Urheberrechts ist für die Softwarehersteller aufgrund der bestehenden Rechtsprechung, die im folgenden im Überblick dargestellt wird, mit einer Vielzahl von Unsicherheiten verbunden.
Die Softwarehersteller gehen deswegen dazu über, die Nutzung der Software durch technische Maßnahmen zu beschränken.

Genannt seien in diesem Zusammenhang so bekannte Produkte wie „Office XP“, „Windows XP“ oder das „.NET“ Konzept. Die Diskussion über deren rechtliche Bewertung hat erst begonnen. Auch die Rechtsprechung hatte bisher noch keine Gelegenheit zu dieser Diskussion Stellung zu nehmen.
Im folgenden wird daher zunächst die Frage der Beschränkung der Nutzung von Software mit den Mitteln des Urheberrechts behandelt und im Anschluss die Diskussion zu Produktaktivierungstechnologien zusammengefasst.

Beschränkung der Nutzung durch Urheberrecht?
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Am weitesten verbreitet ist bisher wohl die Beschränkung der Softwarenutzung durch OEM-Lizenzen, die nach der Vorstellung des Softwareherstellers nur im Zusammenhang mit einem neuen PC verkauft werden dürfen. Darüber hinaus gibt es auch andere Beschränkungen der Nutzungsrechte wie beispielsweise bei Up-grade Versionen, Up-date Versionen und Schulungsversionen.
Fraglich ist nur, ob die Beschränkungen der Softwarenutzung rechtlichen Bestand haben und der Käufer gehindert ist, die von ihm erworbene Software weiterzuverkaufen.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Urheber das Recht hat, über die Art und die Weise der Verbreitung seiner Werke selbst zu bestimmen. Dieses Recht schützt § 31 Urhebergesetz (UrhG) und wird Verbreitungsrecht genannt. Dem Verbreitungsrecht des Urhebers steht allerdings das Interesse des Erwerbers und der Allgemeinheit entgegen, das einmal verbreitete Werk auch weiterveräußern zu können. Diese unterschiedlichen, oftmals gegensätzlichen Interessen werden durch das UrhG ausgeglichen. Soweit das Gesetz Regelungsspielräume lässt, können die beteiligten Vertragsparteien ihre Interessen durch individuelle Regelungen ausgleichen.

Unzulässig ist jedenfalls das Kopieren der Software vom Lieferdatenträger auf den eigenen Rechner und der Weiterverkauf des Lieferdatenträgers ohne Löschung des kopierten Exemplars.

Weiterverkauf von OEM-Lizenzen zulässig
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Der BGH entschied durch Urteil vom 6. Juni 2000 (Aktenzeichen I ZR 244/97) hinsichtlich OEM-Lizenzen, dass sich das Verbreitungsrecht durch die Erstveräußerung der OEM-Lizenz an einen Händler gemäss § 69c Nr.3 Satz 2 Urhebergesetz (UrhG) erschöpft hat (siehe zu den Einzelheiten BGH, CR 2000, S.651ff.)
Unabhängig davon steht dem Urheber – im entschiedenen Fall die Firma Microsoft – gemäss § 69c Nr.1 UrhG das Recht zu, vom Käufer die Unterlassung von Vervielfältigungen zu verlangen. Diesem Recht stehen jedoch die unbeschränkbaren Mindestrechte des Käufers gemäss § 69d UrhG entgegen.
Gleichwohl kann man in der Praxis OEM-Lizenzen weiterveräußern, ohne gegen das UrhG zu verstoßen. Die vertraglichen Regelungen zwischen dem Urheber und dem Softwareinhaber sind gemäss § 307 BGB nur wirksam, wenn das durch den BGH urheberrechtlich vorgegebene Leitbild beachtet wird.

Weiterverkauf von Software mit anderen Nutzungsbeschränkungen
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Das Urteil des BGH wird in seinen Auswirkungen allerdings kontrovers diskutiert. Die Auswirkung des Urteils auf Software mit anderen Nutzungsbeschränkungen ist im Einzelfall zu beurteilen. Es ist daher abstrakt immer nur eine erste Einschätzung der rechtlichen Fragen möglich. Die individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt kann dies nicht ersetzen.

Zur Beurteilung der Zulässigkeit des Weiterverkaufs von Software mit anderen Nutzungsbeschränkungen ist der Hintergrund der Entscheidung über die Erschöpfung des Verbreitungsrechts durch die Erstveräußerung zu verstehen und zu berücksichtigen. Der BGH ist der Auffassung, dass OEM-Versionen keinen eigenständigen Markt mit technischen Unterschieden zur Vollversion darstellen. Andere Gerichte waren durchaus gegenteiliger Auffassung. Das Kammergericht war der Auffassung, dass sich OEM-Lizenzen aufgrund ihrer Verpackungs- und Produktgestaltung sowie durch den besonderen Vertriebsweg von Vollversionen klar und eindeutig unterscheiden lassen (Siehe auch Kammergericht CR 1998, S.137ff.).

Was insbesondere mit „technischen Unterschieden“ gemeint ist, lässt sich gut am Beispiel der Veröffentlichung von Büchern in verschiedenen Ausstattungen illustrieren. Sogenannte Hardcover sind in der Herstellung aufwendiger und haben eine längere Haltbarkeitsdauer als sogenannte Paperbacks. Deswegen handelt es sich eindeutig um verschiedene, selbstständige Nutzungsarten. Entsprechend hat der Urheber einerseits das Recht zur Verbreitung von Hardcovern, und andererseits hat er das Recht zur Verbreitung von Paperbacks.

Beispiel: Up-grade Versionen
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Bei Up-grade Versionen von Software ist eine eigenständige Nutzungsart im Sinne des UrhG wohl zu bejahen, wenn sich das Up-grade technisch von der aktualisierten Vollversion unterscheidet. Schließlich macht es durchaus Sinn, Programme in unterschiedlicher Ausgestaltung anzubieten.
Allerdings reicht allein ein Aufkleber, der die Software als Up-grade bezeichnet, nicht aus, wenn ansonsten keine Unterschiede zur Vollversion erkennbar sind (Ausführlich dazu LG München, CR 1998, S.141f.). Der Käufer einer solchen Up-grade Software kann diese Software durchaus als Vollversion weiterverkaufen.
Eine solche Up-grade Software ist auch nicht mit einem Mangel behaftet, so dass der Käufer keine Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Gleichwohl ist dem Weiterverkäufer zu empfehlen, den Käufer über die vom Softwarehersteller ursprünglich geltend gemachten Nutzungsbeschränkung zu informieren, damit später keine Zweifel hinsichtlich der verkauften Ware aufkommen können.

Beispiel: Up-date Versionen
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Soweit sich Up-date Versionen technisch von Vollversion unterscheiden, handelt es sich um eine urheberrechtlich eigenständige Nutzungsart. Darüber hinaus vertritt das OLG Frankfurt die Auffassung, dass auch das Erscheinungsbild sowie andersartige Absatz- und Vertriebswege zu berücksichtigen sind, wobei die konkreten Voraussetzungen unklar bleiben (siehe dazu OLG Frankfurt CR 1999, S.7ff.).
Die Einordnung von Up-date Versionen ist demnach unsicher, so dass abzuwarten bleibt, wie die Rechtsprechung sich in dieser Frage entwickelt.

Beispiel: Schulungsversionen
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Schulungsversionen oder Ausbildungsversionen lassen sich technisch meist nicht von Vollversionen unterscheiden. Es gibt nur einen Unterschied im Preis, so dass diese Versionen keine eigenständige Nutzungsart darstellen (ausführlich dazu OLG Düsseldorf CR 2002, S.95ff.). Ein Weiterverkauf als Vollversion ist daher zulässig.

Weiterverkauf von Software mit Produktaktivierungstechnologie
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Entscheidend für die Zulässigkeit des Weiterverkaufs von Software mit Produktaktivierung ist die Frage, ob diese eine eigenständige Nutzungsart im Sinne des UrhG darstellt.
Begreift man die Produktaktivierung nur als Schutzmechanismus gegen die unberechtigte Nutzung der Software, wäre eine eigenständige Nutzungsart zu verneinen, so dass der Weiterverkauf ebenso wie bei OEM-Software zulässig wäre (so beispielsweise Frank A. Koch, Urheberrechtliche Zulässigkeit technischer Beschränkungen und Kontrolle der Softwarenutzung, CR 9/2002, S.629ff., S.638).

Die Produktaktivierung eröffnet aber eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, was die Dauer der Nutzung und den Umfang der Nutzung betrifft. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Rechtsprechung bei Software mit Produktaktivierungstechnologie eine eigenständige Nutzungsart bejaht, was aber den berechtigten Weiterverkauf der Software nicht beeinträchtigen muss. Problematisch wird die Produktaktivierung erst, wenn die Software nur für einen bestimmten Rechner verkauft wird und jede andere Nutzung ausgeschlossen ist.
Das ist mit dem Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts durch die Erstveräußerung wohl nicht zu vereinbaren, da nicht nur eine Reihe begrenzter Nutzungsrechte festgelegt werden, sondern generell eine Vielzahl von Nutzungsmöglichkeiten ausgeschlossen wird.
Die Sinnwidrigkeit eines umfassenden Ausschlusses wird insbesondere bei der Übertragung der Idee auf das Produkt Buch deutlich. Es würde niemand auf die Idee kommen, ein Buch anzubieten, dass man nur zu Hause lesen darf.

Dr. Ingo Meyer

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