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Weiterverkauf von Software mit beschränkten Nutzungsrechten Die Beschränkung der Nutzung von Software mit den Mitteln des
Urheberrechts ist für die Softwarehersteller aufgrund der bestehenden
Rechtsprechung, die im folgenden im Überblick dargestellt wird,
mit einer Vielzahl von Unsicherheiten verbunden. |
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| Genannt
seien in diesem Zusammenhang so bekannte Produkte wie „Office
XP“, „Windows XP“ oder das „.NET“ Konzept.
Die Diskussion über deren rechtliche Bewertung hat erst begonnen.
Auch die Rechtsprechung hatte bisher noch keine Gelegenheit zu dieser
Diskussion Stellung zu nehmen. |
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| Beschränkung
der Nutzung durch Urheberrecht? |
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Am weitesten verbreitet ist bisher wohl die Beschränkung der Softwarenutzung
durch OEM-Lizenzen, die nach der Vorstellung des Softwareherstellers
nur im Zusammenhang mit einem neuen PC verkauft werden dürfen.
Darüber hinaus gibt es auch andere Beschränkungen der Nutzungsrechte
wie beispielsweise bei Up-grade Versionen, Up-date Versionen und Schulungsversionen.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Urheber das Recht hat, über die Art und die Weise der Verbreitung seiner Werke selbst zu bestimmen. Dieses Recht schützt § 31 Urhebergesetz (UrhG) und wird Verbreitungsrecht genannt. Dem Verbreitungsrecht des Urhebers steht allerdings das Interesse des Erwerbers und der Allgemeinheit entgegen, das einmal verbreitete Werk auch weiterveräußern zu können. Diese unterschiedlichen, oftmals gegensätzlichen Interessen werden durch das UrhG ausgeglichen. Soweit das Gesetz Regelungsspielräume lässt, können die beteiligten Vertragsparteien ihre Interessen durch individuelle Regelungen ausgleichen. Unzulässig ist jedenfalls das Kopieren der Software
vom Lieferdatenträger auf den eigenen Rechner und der Weiterverkauf
des Lieferdatenträgers ohne Löschung des kopierten
Exemplars. |
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| Weiterverkauf
von OEM-Lizenzen zulässig |
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Der BGH entschied durch Urteil vom 6. Juni 2000 (Aktenzeichen I ZR 244/97)
hinsichtlich OEM-Lizenzen, dass sich das Verbreitungsrecht durch die
Erstveräußerung der OEM-Lizenz an einen Händler gemäss
§ 69c Nr.3 Satz 2 Urhebergesetz (UrhG) erschöpft hat (siehe
zu den Einzelheiten BGH, CR 2000, S.651ff.) |
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| Weiterverkauf
von Software mit anderen Nutzungsbeschränkungen |
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Das Urteil des BGH wird in seinen Auswirkungen allerdings kontrovers diskutiert. Die Auswirkung des Urteils auf Software mit anderen Nutzungsbeschränkungen ist im Einzelfall zu beurteilen. Es ist daher abstrakt immer nur eine erste Einschätzung der rechtlichen Fragen möglich. Die individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt kann dies nicht ersetzen. Zur Beurteilung der Zulässigkeit des Weiterverkaufs von Software mit anderen Nutzungsbeschränkungen ist der Hintergrund der Entscheidung über die Erschöpfung des Verbreitungsrechts durch die Erstveräußerung zu verstehen und zu berücksichtigen. Der BGH ist der Auffassung, dass OEM-Versionen keinen eigenständigen Markt mit technischen Unterschieden zur Vollversion darstellen. Andere Gerichte waren durchaus gegenteiliger Auffassung. Das Kammergericht war der Auffassung, dass sich OEM-Lizenzen aufgrund ihrer Verpackungs- und Produktgestaltung sowie durch den besonderen Vertriebsweg von Vollversionen klar und eindeutig unterscheiden lassen (Siehe auch Kammergericht CR 1998, S.137ff.). Was insbesondere mit „technischen Unterschieden“
gemeint ist, lässt sich gut am Beispiel der Veröffentlichung
von Büchern in verschiedenen Ausstattungen illustrieren. Sogenannte
Hardcover sind in der Herstellung aufwendiger und haben eine längere
Haltbarkeitsdauer als sogenannte Paperbacks. Deswegen handelt es sich
eindeutig um verschiedene, selbstständige Nutzungsarten. Entsprechend
hat der Urheber einerseits das Recht zur Verbreitung von Hardcovern,
und andererseits hat er das Recht zur Verbreitung von
Paperbacks. |
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| Beispiel:
Up-grade Versionen |
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Bei Up-grade Versionen von Software ist eine eigenständige Nutzungsart
im Sinne des UrhG wohl zu bejahen, wenn sich das Up-grade technisch
von der aktualisierten Vollversion unterscheidet. Schließlich
macht es durchaus Sinn, Programme in unterschiedlicher Ausgestaltung
anzubieten. |
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| Beispiel:
Up-date Versionen |
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Soweit sich Up-date Versionen technisch von Vollversion unterscheiden,
handelt es sich um eine urheberrechtlich eigenständige Nutzungsart.
Darüber hinaus vertritt das OLG Frankfurt die Auffassung, dass
auch das Erscheinungsbild sowie andersartige Absatz- und Vertriebswege
zu berücksichtigen sind, wobei die konkreten Voraussetzungen unklar
bleiben (siehe dazu OLG Frankfurt CR 1999, S.7ff.). |
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| Beispiel:
Schulungsversionen |
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Schulungsversionen oder Ausbildungsversionen lassen sich technisch meist
nicht von Vollversionen unterscheiden. Es gibt nur einen Unterschied
im Preis, so dass diese Versionen keine eigenständige Nutzungsart
darstellen (ausführlich dazu OLG Düsseldorf CR 2002, S.95ff.).
Ein Weiterverkauf als Vollversion ist daher zulässig. |
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| Weiterverkauf
von Software mit Produktaktivierungstechnologie |
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Entscheidend für die Zulässigkeit des Weiterverkaufs von Software
mit Produktaktivierung ist die Frage, ob diese eine eigenständige
Nutzungsart im Sinne des UrhG darstellt. Die Produktaktivierung eröffnet aber eine Vielzahl
von Gestaltungsmöglichkeiten, was die Dauer der Nutzung und den
Umfang der Nutzung betrifft. Es ist daher nicht auszuschließen,
dass die Rechtsprechung bei Software mit Produktaktivierungstechnologie
eine eigenständige Nutzungsart bejaht, was aber den berechtigten
Weiterverkauf der Software nicht beeinträchtigen muss. Problematisch
wird die Produktaktivierung erst, wenn die Software nur für einen
bestimmten Rechner verkauft wird und jede andere Nutzung ausgeschlossen
ist. Dr. Ingo Meyer |
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