





| aktuelles | Index: Anfang Zwei Formen elektronischer Erklärungen Temporäres Sonderrecht im elektronischen Geschäftsverkehr? Archiv: Weiterverkauf von Software mit beschränkten Nutzungsrechten (Februar 2003) |
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Rechtliche Verbindlichkeit von E-Mails bei Verträgen und Beweiswert von E-Mails vor Gericht E-Mails sind mittlerweile ein im Rechtsverkehr weit verbreitetes Kommunikationsmedium. Gleichwohl sind E-Mails nur bedingt rechtlich verbindlich. Insbesondere bei der Verwendung von E-Mails als Beweismittel vor Gericht besteht eine unbefriedigende Rechtslage, da die Risiken zwischen den Beteiligten nicht angemessen verteilt werden. |
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| Der Gegenansicht, dass diese Risikoverteilung gerechtfertigt ist, weil einzelne Anbieter in sichere Verfahren in Form der qualifizierten elektronischen Signatur investiert haben, greift zu kurz (siehe insbesondere Roßnagel/ Pfitzmann, Der Beweiswert von E-Mail, NJW 2003, S.1209ff., S.1213f.). Um im Rechtsverkehr Klarheit zu schaffen und späteren Streit zu
vermeiden, sollte der Anwender beachten, dass im abzuschließenden
Vertrag eine Regelung hinsichtlich der E-Mail-Kommunikation enthalten
ist. MARIACHER RECHTSANWÄLTE steht Ihnen bei der konkreten Ausgestaltung
des abzuschließenden Vertrages gerne
zur Verfügung. |
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| Zwei Formen elektronischer Erklärungen | zum Anfang | |
Das bürgerliche
Gesetzbuch (BGB) gibt dem Anwender zwei Möglichkeiten, rechtlich
erhebliche Erklärungen elektronisch abzugeben. Die elektronische Form ist nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz erfüllt, die bei zuverlässigen und fachkundigen Anbietern zu erwerben ist. Daher erfüllt auch die Verwendung von PIN- und TAN-Nummern oder der HBCI Standard beim Online-Banking nicht die Anforderungen, die das Gesetz an die elektronische Form stellt. Die Verbindlichkeit von Erklärungen in Textform ist jedoch schon
dann möglich, wenn der Empfänger einer E-Mail im Rechtsverkehr
unter Angabe einer E-Mail-Adresse auftritt. Die Angabe eines E-Mail-Accounts
auf einer Visitenkarte allein wird nicht ausreichen. Die Angabe eines
E-Mail-Accounts auf Briefpapier ist dagegen als ausreichender Hinweis
anzusehen, dass jemand im Rechtsverkehr unter Angabe einer E-Mail-Adresse
auftritt. Der Mandant sollte daher bei Angabe einer E-Mail-Adresse auf
seinem Briefpapier beachten, dass er regelmäßig sein Account
prüft. Für die rechtliche Verbindlichkeit von E-Mails ist es aber unbeachtlich, ob der Empfänger die E-Mail ausdruckt oder nicht. Es ist dem Empfänger überlassen, ob er seine Korrespondenz in Papierform dokumentiert. Gleichwohl ist eine solche Dokumentation zu empfehlen, da dies bei späteren gerichtlichen Auseinandersetzungen wegen der fehlenden Online-Verbindung der Gerichte die Arbeit aller Beteiligten erleichtert. Mit der Regelung in § 126 b ist zumindest klar, dass nach dem
Gesetz E-Mails einem Fax oder einem Telegramm gleichgestellt sind. Der
Mandant gewinnt durch die Gleichstellung nicht allzu viel, weil das
Gesetz gemäss § 126 Absatz 3 BGB nur die elektronische Form
der Schriftform gleichsetzt. Daraus folgt, dass die Textform –
also juristische Regelungen unter Verwendung von E-Mails – nicht
ausreicht, wenn in einem Vertrag für Änderungen die Schriftform
vereinbart ist. |
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| Temporäres Sonderrecht im elektronischen Geschäftsverkehr? | zum Anfang | |
Generell
gilt, dass E-Mail-Ausdrucke bei gerichtlichen Auseinandersetzungen geeignete
Beweismittel darstellen. Problematisch wird die Verwendung von E-Mails,
wenn die Gegenseite beispielsweise den Erhalt der E-Mail bestreitet.
Welches Gewicht im Prozess einem E-Mail Ausdruck zu kommt, ist dann
dem jeweiligen Richter vorbehalten. Das folgt aus dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung gemäss § 286 Zivilprozessordnung
(ZPO). Der Richter berücksichtigt danach E-Mails im Rahmen seiner
Entscheidung mit Blick auf sämtliche im Prozess vorgetragenen Tatsachen
und legt in den Urteilsgründen dar, welche Gründe zum Urteil
geführt haben. Vor diesem Hintergrund haben einzelne Instanzengerichte den Beweiswert von E-Mails bei Bestreiten der Echtheit der E-Mail sowie bei Bestreiten der Identität des Versenders der E-Mail als unzureichend angesehen. Diese E-Mails wurden daher im jeweiligen Prozess nicht berücksichtigt. Hinsichtlich des Beweises der Identität des Versenders von E-Mails
liegen aktuelle Entscheidungen vor, deren Tragweite für die Verlässlichkeit
des elektronischen Geschäftsverkehrs nicht zu unterschätzen
sind. Das AG Erfurt (Aktenzeichen 28 C 2354/00) ist beispielsweise der
Auffassung, dass an Gebote im Rahmen von Online-Auktionen von allgemeinen
zivilrechtlichen Grundsätzen abweichende Anforderungen zu stellen
sind. Auf der gleichen Linie argumentiert das OLG Köln (Aktenzeichen
19 U 16/02). Der wesentliche Grund für die Zweifel am Beweiswert von E-Mails
ist wohl die Regelung des § 292a ZPO. Danach gilt der Inhaber eines
Signaturschlüssels für die Abgabe einer qualifizierten elektronischen
Signatur als Absender einer entsprechenden elektronischen Erklärung.
Es sei denn, dem Inhaber des Signaturschlüssels gelingt es, beim
Gericht ernstliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwendung
zu wecken. Dr. Ingo Meyer |
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