aktuelles                                              

Rechtliche Verbindlichkeit von E-Mails bei Verträgen und Beweiswert von E-Mails vor Gericht

E-Mails sind mittlerweile ein im Rechtsverkehr weit verbreitetes Kommunikationsmedium. Gleichwohl sind E-Mails nur bedingt rechtlich verbindlich. Insbesondere bei der Verwendung von E-Mails als Beweismittel vor Gericht besteht eine unbefriedigende Rechtslage, da die Risiken zwischen den Beteiligten nicht angemessen verteilt werden.

Der Gegenansicht, dass diese Risikoverteilung gerechtfertigt ist, weil einzelne Anbieter in sichere Verfahren in Form der qualifizierten elektronischen Signatur investiert haben, greift zu kurz (siehe insbesondere Roßnagel/ Pfitzmann, Der Beweiswert von E-Mail, NJW 2003, S.1209ff., S.1213f.).

Um im Rechtsverkehr Klarheit zu schaffen und späteren Streit zu vermeiden, sollte der Anwender beachten, dass im abzuschließenden Vertrag eine Regelung hinsichtlich der E-Mail-Kommunikation enthalten ist. MARIACHER RECHTSANWÄLTE steht Ihnen bei der konkreten Ausgestaltung des abzuschließenden Vertrages gerne zur Verfügung.

Zwei Formen elektronischer Erklärungen zum Anfang

Das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt dem Anwender zwei Möglichkeiten, rechtlich erhebliche Erklärungen elektronisch abzugeben.
Erstens können Erklärungen als „qualifizierte elektronische Signatur“ gemäss § 126a BGB in elektronischer Form abgegeben werden. Zweitens können durch „normale E-Mails“ gemäss § 126 b BGB Erklärungen abgegeben werden. Solche Erklärungen per E-Mail bezeichnet man wegen § 126b BGB als Textform. Allerdings wird die Verbindlichkeit von Erklärungen in elektronischer Form dadurch nicht erreicht.

Die elektronische Form ist nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz erfüllt, die bei zuverlässigen und fachkundigen Anbietern zu erwerben ist. Daher erfüllt auch die Verwendung von PIN- und TAN-Nummern oder der HBCI Standard beim Online-Banking nicht die Anforderungen, die das Gesetz an die elektronische Form stellt.

Die Verbindlichkeit von Erklärungen in Textform ist jedoch schon dann möglich, wenn der Empfänger einer E-Mail im Rechtsverkehr unter Angabe einer E-Mail-Adresse auftritt. Die Angabe eines E-Mail-Accounts auf einer Visitenkarte allein wird nicht ausreichen. Die Angabe eines E-Mail-Accounts auf Briefpapier ist dagegen als ausreichender Hinweis anzusehen, dass jemand im Rechtsverkehr unter Angabe einer E-Mail-Adresse auftritt. Der Mandant sollte daher bei Angabe einer E-Mail-Adresse auf seinem Briefpapier beachten, dass er regelmäßig sein Account prüft.
Auf eine Störung bei dem Provider, die das Abfragen des Posteingangs behindert, kann sich der Mandant gegenüber dem E-Mail Absender nicht berufen.

Für die rechtliche Verbindlichkeit von E-Mails ist es aber unbeachtlich, ob der Empfänger die E-Mail ausdruckt oder nicht. Es ist dem Empfänger überlassen, ob er seine Korrespondenz in Papierform dokumentiert. Gleichwohl ist eine solche Dokumentation zu empfehlen, da dies bei späteren gerichtlichen Auseinandersetzungen wegen der fehlenden Online-Verbindung der Gerichte die Arbeit aller Beteiligten erleichtert.

Mit der Regelung in § 126 b ist zumindest klar, dass nach dem Gesetz E-Mails einem Fax oder einem Telegramm gleichgestellt sind. Der Mandant gewinnt durch die Gleichstellung nicht allzu viel, weil das Gesetz gemäss § 126 Absatz 3 BGB nur die elektronische Form der Schriftform gleichsetzt. Daraus folgt, dass die Textform – also juristische Regelungen unter Verwendung von E-Mails – nicht ausreicht, wenn in einem Vertrag für Änderungen die Schriftform vereinbart ist.
Der Mandant kann aber im Interesse der Vereinfachung der Geschäftsabwicklung im Vertrag eine Regelung aufnehmen, wonach die Textform der Schriftform gleichgestellt wird. Solche Regelungen sind insbesondere sinnvoll, wenn die Beteiligten ihr Geschäft ansonsten per Fax abwickeln würden, wie es unter Kaufleuten oft üblich ist.

Temporäres Sonderrecht im elektronischen Geschäftsverkehr? zum Anfang

Generell gilt, dass E-Mail-Ausdrucke bei gerichtlichen Auseinandersetzungen geeignete Beweismittel darstellen. Problematisch wird die Verwendung von E-Mails, wenn die Gegenseite beispielsweise den Erhalt der E-Mail bestreitet. Welches Gewicht im Prozess einem E-Mail Ausdruck zu kommt, ist dann dem jeweiligen Richter vorbehalten. Das folgt aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss § 286 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Richter berücksichtigt danach E-Mails im Rahmen seiner Entscheidung mit Blick auf sämtliche im Prozess vorgetragenen Tatsachen und legt in den Urteilsgründen dar, welche Gründe zum Urteil geführt haben.
Wurde beispielsweise ein wesentlicher Teil der Kommunikation zwischen den streitenden Parteien per E-Mail geführt, dann wird der Richter dies entsprechend berücksichtigen. Ist dagegen nur eine E-Mail zwischen den Parteien versandt worden, kann der Richter unabhängig vom Inhalt der E-Mail deren Beweiswert als unzureichend bewerten. Soweit die E-Mail von zentraler Bedeutung für die Entscheidung ist, wird der Richter zum Beweiswert im konkreten Fall Stellung nehmen.

Vor diesem Hintergrund haben einzelne Instanzengerichte den Beweiswert von E-Mails bei Bestreiten der Echtheit der E-Mail sowie bei Bestreiten der Identität des Versenders der E-Mail als unzureichend angesehen. Diese E-Mails wurden daher im jeweiligen Prozess nicht berücksichtigt.

Hinsichtlich des Beweises der Identität des Versenders von E-Mails liegen aktuelle Entscheidungen vor, deren Tragweite für die Verlässlichkeit des elektronischen Geschäftsverkehrs nicht zu unterschätzen sind. Das AG Erfurt (Aktenzeichen 28 C 2354/00) ist beispielsweise der Auffassung, dass an Gebote im Rahmen von Online-Auktionen von allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen abweichende Anforderungen zu stellen sind. Auf der gleichen Linie argumentiert das OLG Köln (Aktenzeichen 19 U 16/02).
Beide Gerichte sind der Auffassung, dass die Abgabe eines Gebots unter Verwendung einer E-Mail-Adresse und einem zugewiesenen Passwort nicht sicher stellt, dass das Gebot vom Inhaber stammt. Vielmehr könne auch ein Dritter dem Inhaber der E-Mail-Adresse und des Passwortes einen Streich gespielt haben. Es ist dem Mandant allerdings nicht zu empfehlen, sich auf den Bestand dieser Urteile zu verlassen und darauf zu vertrauen, dass das Gericht in einer konkreten gerichtlichen Auseinandersetzung die gleiche Auffassung vertritt.
Im Einzelfall kann ein Missbrauch zwar durchaus stattfinden, ist aber nach allgemeiner Lebenserfahrung eher selten. Hinzu kommt, dass sich auch bei einem Fax oder einem Brief ein Identitätsmissbrauch nicht ausschließen lässt. In diesen Fällen bestehen aber erhöhte Anforderungen an die Darstellung des nur vermeintlichen Absenders, warum er nicht der tatsächliche Absender ist. Der Grund dafür ist, dass letztlich sämtliche relevante Informationen im Kontrollbereich des Absenders liegen.
Gleiches gilt für ec-Karten, wenn sich der Inhaber auf den Missbrauch der Karte durch Dritte beruft. Die Gerichte gehen in solchen Fällen regelmäßig von einer Pflichtverletzung des Karteninhabers hinsichtlich der Aufbewahrung seiner PIN-Nummer aus.
Ebenso kann sich der Mandant gegen den Missbrauch seiner Identität bei E-Mails durch Passwörter oder E-Mail-Tracking schützen, so dass er im konkreten Fall nachweisen kann, dass er tatsächlich nicht der Versender des Gebotes oder einer E-Mail zur Bestellung von Waren ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beweiswert von E-Mails unter Juristen so intensiv bestritten wird.
Stimmen in der Literatur, die den Vergleich zwischen E-Mails und ec-Karten ablehnen, argumentieren mit der Karteninhaber-bezogenen Gestaltung der Ausführung von Überweisungen mit ec-Karten (Roßnagel/ Pfitzmann, Der Beweiswert von E-Mail, NJW 2003, S.1209ff., S.1212 m.w.N.). Diese Argumentation erscheint bei genauerer Betrachtung fehlerhaft, da der E-Mail Zugang ebenso inhaberbezogen ausgestaltet ist.

Der wesentliche Grund für die Zweifel am Beweiswert von E-Mails ist wohl die Regelung des § 292a ZPO. Danach gilt der Inhaber eines Signaturschlüssels für die Abgabe einer qualifizierten elektronischen Signatur als Absender einer entsprechenden elektronischen Erklärung. Es sei denn, dem Inhaber des Signaturschlüssels gelingt es, beim Gericht ernstliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwendung zu wecken.
Unter Berücksichtigung einer gerechten Risikoverteilung erscheint eine analoge Anwendung von § 292a ZPO durchaus sinnvoll. Schließlich würde dadurch dem Juristen eine klare Regelung vorgegeben, die die momentan vorhandenen technischen Möglichkeiten (Passwörter, E-Mail Tracking) berücksichtigt.
Ein andere Lösung wäre, die Argumentationslasten im Rahmen der freien Beweiswürdigung entsprechend den vorhandenen technischen Möglichkeiten zu verteilen. Diese Lösung würde aber den jeweiligen in der Auseinandersetzung befindlichen Parteien die Lasten aufzuerlegen, dem Gericht die technischen Möglichkeiten jeweils darzulegen.
Es bleibt abzuwarten, ob der BGH eine für alle Beteiligten gerechte Lösung finden wird.
Bis dahin sollte der Mandant zumindest bei hochwertigen Waren die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur in Betracht ziehen, auch wenn die Kosten erheblich sind.

Dr. Ingo Meyer

MARIACHER RECHTSANWÄLTE | BRIENNER STR. 9 | AMIRAPLATZ | 80333 MÜNCHEN
TEL. (089) 290 97 - 300 | FAX (089) 290 97 - 200 | EMAIL | Impressum